Ehemalige Stalinallee wird städtebauliches Erhaltungsgebiet

Mittwoch, 15. August 2018
Pressemitteilung von: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Das Gebiet „Karl-Marx-Allee/Frankfurter Allee (ehemals Stalinallee) und deren flankierende Bereiche“ wird aufgrund seiner städtebaulichen Eigenart und der stadthistorischen Bedeutung nach §172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als städtebauliches Erhaltungsgebiet ausgewiesen.

Anders als bei Milieuschutzgebieten wird diese Verordnung eingesetzt, wenn die Gefahr besteht, dass Baumaßnahmen den Charakter und das Aussehen des Gebietes stark verändern könnten.

Die Begrenzung des neuen Erhaltungsgebietes orientiert sich an der baulichen Entwicklung der Wiederaufbauphase nach dem Zweiten Weltkrieg. Nicht dazu gehört der Bereich Weberwiese, da dieser bereits durch ein bestehendes Erhaltungsgebiet rechtskräftig geschützt ist. Die unter Denkmalschutz stehende Karl-Marx-Allee (1. Bauabschnitt) hat eine einmalige Wirkung für die gesamte Stadt: stadtstrukturell, architektonisch und funktionell.

„Mit der Frankfurter Allee/Karl-Marx-Allee bekommen wir im Bezirk ein städtebauliches Erhaltungsgebiet mit ganz besonderem Charakter hinzu. Die einheitliche Planung und Realisierung der Wiederaufbauphase im Ostteil Berlins wurde an keinem anderen Ort der Stadt so konsequent umgesetzt.“, erklärt Baustadtrat Florian Schmidt.

Künftig können Anträge auf Neubau, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Baugenehmigungsverfahren zur Sicherung der Erhaltungsziele für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten befristet zurückgestellt werden. Handelt es sich um eine Maßnahme, die keines Baugenehmigungsverfahrens bedarf, kann eine vorläufige Untersagung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgen. Im neuen Erhaltungsgebiet kann zum Schutz der städtebaulichen Eigenart die Genehmigung versagt werden, wenn eine bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist und sich die beantragten Maßnahmen nicht in die Umgebung einfügen. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Mehr über die Erhaltungsgebiete in unserem Bezirk finden Sie auf der Seite unseres Stadtentwicklungsamtes.


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