„Revolutionäre 1. Mai“- Demo darf nicht durch das „MyFest“ ziehen
Pressemitteilung von: Justiz Berlin
Die sogenannte „Revolutionäre 1. Mai“- Demonstration darf nicht am Ort des „MyFest“ stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Bereits am 26. Juli 2015 meldete der Antragsteller für den 1. Mai 2016 eine Versammlung zum Thema „Revolutionäre 1. Mai Demo“ an, zu der er 15.000 bis 20.000 Teilnehmer erwartet. Die ursprünglich geplante Versammlungsroute änderte die Versammlungsbehörde dahingehend, dass eine Nutzung des Streckenabschnittes Oranienstraße zwischen Oranienplatz (einschließlich) und Adalbertstraße, der Adalbertstraße, der Manteuffelstraße sowie der Wiener Straße zwischen Manteuffelstraße und Ohlauer Straße untersagt wurde. Zur Begründung führte die Behörde an, die Versammlung kollidiere mit dem parallel stattfindenden, ebenfalls als Versammlung angemeldeten „MyFest“. Die Beschränkung sei zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner erforderlich; dem Anmelder komme kein Privileg der ersten Anmeldung zu.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Entscheidung diene der Abwehr unmittelbarer Gefahren, die bei einer Kollision beider Veranstaltung drohten. Die „Revolutionäre 1. Mai“- Demonstration sei – wie die Erfahrungen aus dem Vorjahr zeigten – störanfällig; so habe es im letzten Jahr schon zu Beginn gewalttätige Aktionen wie Böller- oder Flaschenwürfe gegeben. Wiederholten sich derartige Ereignisse im Bereich einer anderen Veranstaltung, könnten nicht mehr zu kontrollierende Panikreaktionen entstehen. Die Notwendigkeit, eine der Versammlungen zu verlegen, sei rechtmäßig zulasten der Versammlung des Antragstellers getroffen worden. Denn während der vom Antragsteller angemeldete Aufzug nicht zwingend auf dem in allen Jahren gleichen Bereich des „MyFest“ stattfinden müsse, sei dieses als traditionsreiche ortsfeste Veranstaltung darauf angewiesen. Dies rechtfertige es hier, vom grundsätzlich zu beachtenden Vorrang der ersten Anmeldung abzuweichen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 29. April 2016 (VG 1 L 282.16)