Liebig 34: Räumungsurteil bestätigt - Berufung möglich
Pressemitteilung von: Justiz Berlin
Die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage das von dieser Zivilkammer in diesem Verfahren am 3. Juni 2020 verkündete Versäumnisurteil – 13 O 212/18 – aufrechterhalten. Damit hatte der Einspruch des beklagten Vereins gegen dieses Versäumnisurteil der Zivilkammer 13 keinen Erfolg und die Klage des Verpächters gegen diesen Verein auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97 in Berlin-Friedrichshain sowie auf Zahlung von rund 20.000,00 EUR für die Kosten von Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung und zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war in erster Instanz erfolgreich.
Die Richter der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin haben ihre heutige Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Hausgrundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97 habe, da der Pachtvertrag wirksam auf den Ablauf des 31. Dezember 2018 befristet worden und damit ausgelaufen sei.
Wohnraumschutzvorschriften, insbesondere § 575 BGB, kämen dagegen nicht zur Anwendung, weil auf einen Pachtvertrag § 575 BGB von vornherein nicht anzuwenden sei und auch kein Mietverhältnis über Wohnraum vorläge. Der Beklagte sei auch nach der Aufgabe des Besitzes an dem Grundstück weiterhin zur Herausgabe verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Zu den Hintergründen des Verfahrens und zur bisherigen Prozessgeschichte wird auf die
Ähnliche Artikel |