Landgericht: Besetzte Teppichfabrik kann geräumt werden

Freitag, 11. August 2017
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Dem Landgericht Berlin liegt ein Eilverfahren vor, mit dem die Antragstellerin, eine Projektgesellschaft, die Räumung der Immobilie Alt-Stralau 4, auf der sich eine ehemalige Teppichfabrik befindet, beantragt hat. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. August 2017 eine sog. Einstweilige Verfügung erlassen. Den Antragsgegnern, bei denen es sich um Hausbesetzer handeln soll, wird darin aufgegeben, das Grundstück zu räumen.

Die Antragstellerin hatte zunächst den Eilantrag vom 3. August 2017 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingereicht. Das Amtsgericht war der Auffassung, das Landgericht sei zuständig, und hat auf Antrag das Verfahren dorthin abgegeben. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 7. August 2017 ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht (dafür kann z.B. eine Versicherung an Eides Statt genügen), Eigentümerin des benannten Grundstücks zu sein. Am 17. Juli 2017 habe ihr die Berliner Polizei mitgeteilt, das Grundstück sei vor kurzem besetzt worden. Die Polizei habe es am 15./16. Juli 2017 geräumt. Am 19. Juli 2017 habe die Antragstellerin erfahren, dass das Grundstück erneut besetzt worden sei. Nachdem sie Strafantrag und Räumungsantrag bei der Polizei gestellt habe, habe sich die Polizei bei einem Ortstermin am 28. Juli 2017 darauf berufen, nur zu räumen, wenn eine zivilrechtliche Räumungsentscheidung vorliege. Am 31. Juli 2017 seien der Antragstellerin von der Polizei die Personalien der Antragsgegner mitgeteilt worden, die sich am 28. Juli 2017 auf den Grundstück aufgehalten hätten.

Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 7. August 2017 ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, Besitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks zu sein, ebenso, dass die benannten Antragsgegner sich eigenmächtig Zugang zu dem streitgegenständlichen Grundstück verschafft hätten und sich dort unberechtigt aufhalten würden.

Der Beschluss des Landgerichts vom 7. August 2017 ist – wie bei besonderer Eilbedürftigkeit üblich und rechtlich zulässig – ohne Anhörung der Antragsgegner ergangen und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden. Diese veranlassen dann selbst die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.

Die Antragsgegner können gegen den Beschluss einen nicht fristgebundenen Widerspruch einlegen. Bisher liegt ein wirksamer Widerspruch, der von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, noch nicht vor. Nach Eingang eines wirksamen Widerspruchs würde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden, in dem das Landgericht entscheiden müsste, ob die Einstweilige Verfügung aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Derzeit kann die Antragstellerin die Räumung des Grundstücks aufgrund des Beschlusses durchführen lassen.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 5 O 158/17, Beschluss vom 7. August 2017

 

Besetzte Teppichfabrik Alt-Stralau

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