Fußball-EM 2016: Lärmschutz beim Public Viewing

Freitag, 13. Mai 2016
Pressemitteilung von: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat vermehrt Anfragen erhalten, welche rechtlichen Regelungen für das »public-viewing« während der Fußball-EM 2016 gelten und wie die Genehmigungspraxis aussehen wird.

Bundesregelung über Ausnahmen beim Lärmschutz gilt in Berlin nicht

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat am 24. März 2016 den Entwurf einer »Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016« zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrates ist demnächst zu erwarten.

In der Verordnung ist vorgesehen, dass abweichende Regelungen der Länder Vorrang haben. Im Land Berlin gibt es abweichende Regelungen. Es gelten die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und ihm nachgeordneter Vorschriften. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wird in Kürze den Bezirken Hinweise geben, wie aus dortiger Sicht die Genehmigungspraxis aussehen soll.

Es gelten folgende Grundsätze:

1. Die Fußball-EM 2016 setzt den Lärmschutz nicht außer Kraft!

2. Genehmigung für Ausnahmen vom Lärmschutz erforderlich
Es können Ausnahmen vom Lärmschutz beantragt und genehmigt werden. Nur im Falle erteilter Genehmigung ist Lärm außerhalb des üblichen Rahmens (hier ist insbesondere auf die gesetzliche Nachtruhe zu verweisen, die um 22:00 Uhr beginnt) »legal«. Werden Ausnahmen bewilligt, so bleiben entgegenstehende gaststättenrechtliche Sperrzeitauflagen für den entsprechenden Zeitraum unbeachtlich.

3. Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde für Ausnahmen vom Lärmschutz ist das Umwelt- und Naturschutzamt Friedrichshain Kreuzberg. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor dem ersten beantragten Spiel eingehen.

4. Abwägung
In der Entscheidung über eine Genehmigung wird das Interesse der Anwohnerschaft am Lärmschutz und das öffentliche Interesse an der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gegeneinander abgewogen. Die Bundesregierung hat das erhebliche öffentliche Interesse an »public-viewing«-Veranstaltungen hervorgehoben, da auf diese Weise Menschen in Deutschland, die die Spielorte in Frankreich nicht besuchen können, Gelegenheit bekommen, in größerer Gemeinschaft mit anderen die EM-Spiele »live« zu verfolgen.

5. kein Genehmigungsanspruch – Einzelfallprüfung
Es besteht kein Anspruch auf die Genehmigung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen, die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.

6. Prüfungskriterien
Im Hinblick auf eine Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten am Abend und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit, sind im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall insbesondere

- die Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung,
- das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf,
- die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen,
- die Sensibilität des Umfeldes,
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie
- Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen

zu berücksichtigen.

7. Ggf. Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Soll für eine Veranstaltung der öffentliche Raum genutzt werden ist zusätzlich zur »Lärmausnahmegenehmigung« eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Derartige Veranstaltungen sind jedoch zumeist nicht genehmigungsfähig, da insoweit auf zentrale Veranstaltungen – etwa auf der Straße des 17. Juni – zu verweisen ist. Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg zu beantragen. Bei bereits bestehenden Sondernutzungserlaubnissen (etwa für Schankvorgärten von Gaststätten) darf der Genehmigungsrahmen nicht überschritten werden.

Umwelt- und Naturschutzamt Friedrichshain-Kreuzberg


Karte - Map