Coronavirus: Bezirksamt erinnert an Quarantänepflicht
Pressemitteilung von: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Angesichts der weiterhin angespannten Lage erinnert das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg an die Verpflichtung zur häuslichen Isolation/Quarantäne für positiv Getestete, enge Kontaktpersonen sowie bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Seit 1. April 2021 gelten im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg aktualisierte rechtliche Vorgaben für Menschen, die sich in häusliche Isolation/Quarantäne begeben müssen. Die rechtlichen Vorgaben sind in einer Allgemeinverfügung festgehalten und auf der Website des Gesundheitsamtes einsehbar.
Bezirksbürgermeisterin Monika Herrmann sagt: „Aktuell geht die Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus wieder deutlich nach oben. Die nächsten Tage und Wochen sind entscheidend dafür, ob sich die ohnehin schon angespannte Situation in den Krankenhäusern weiter verschlechtert oder ob wir eine Trendumkehr einleiten können und damit individuelle Freiheiten schrittweise wieder zurückbekommen. Deshalb gilt einmal mehr die Einhaltung der Quarantänepflicht. Das Gesundheitsamt arbeitet mit Hochdruck daran, alle Betroffenen zu kontaktieren. Aber auch ohne Kontaktaufnahme gibt es ganz klare Regeln zur Quarantäne, die für einen Rückgang der Infektionszahlen eingehalten werden müssen“.
Die Allgemeinverfügung besagt:
- Besteht der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus aufgrund von Symptomen oder erfolgt auf Veranlassung des Gesundheitsamtes/einer Arztpraxis eine Testung, müssen sich betroffenen Personen unverzüglich nach Vornahme einer Testung und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses in häusliche Isolation/Quarantäne begeben.
- Bei positiver Testung auf das Coronavirus müssen sich betroffene Personen umgehend in häusliche Isolation/Quarantäne begeben. Es bedarf keiner gesonderten Anordnung des Gesundheitsamtes, denn auch ohne Anordnung besteht Verpflichtung zur Isolation/Quarantäne.
Das Gesundheitsamt wird telefonisch Kontakt mit positiv Getesteten aufnehmen. Das kann allerdings einige Tage dauern. Im Telefonat werden enge Kontaktpersonen besprochen. Darüber hinaus sind positiv getestete Personen verpflichtet, ihre engeren Kontaktpersonen umgehend selbst über das positive Testergebnis zu informieren.
Als enge Kontaktpersonen gelten Personen, zu denen bis zu zwei Tagen vor Beginn der Symptome Kontakt bestand. Bei einer positiv getesteten Person ohne Symptome sind enge Kontakte ab dem Tag der Testung zu berücksichtigen.
Die Quarantäne endet 14 Tage nach Beginn der Krankheitszeichen, falls dann seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitszeichen bestehen. Ansonsten verlängert sich die Quarantäne. Bei Personen ohne Symptome endet die Quarantäne 14 Tage nach der Testung.
- Enge Kontaktpersonen positiv Getesteter sind verpflichtet, sich umgehend in häusliche Isolation/Quarantäne zu begeben, sobald sie von einem Kontakt zu einer positiv getesteten Person informiert wurden. Es muss nicht auf eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt gewartet werden.
Wenn die infizierte Person im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wohnt, kann eine Meldung beim Gesundheitsamt über das spezielle Erhebungsformular von Corona-Kontaktpersonen gemacht werden.
Ein Test auf das Virus ist nur nötig, wenn Krankheitszeichen wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen auftreten. In diesem Fall sind enge Kontaktpersonen angehalten, sich mit dem Gesundheitsamt ihres Wohnbezirks in Verbindung zu setzen. Die Quarantäne endet 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt mit der positiv getesteten Person, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.
Nähere Erläuterungen sind in den FAQ Allgemeinverfügung zu finden.
Bei Fragen können sich Bürger*innen an das Gesundheitsamt wenden: Telefonisch unter (030) 90298 8000 (Montag bis Freitag 9 bis 11 Uhr und 11.30 bis 17 Uhr; Samstag 10 bis 14 Uhr) oder über das Kontaktformular.
Bei engem Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person steht das Erhebungsformular für Kontaktpersonen zur Verfügung.
Verstöße gegen die Isolations-/Quarantäne-Regelungen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.