Autofahrer wegen versuchten Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt

Donnerstag, 20. September 2018
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Die 35. Große Strafkammer – Schwurgerichtskammer – des Landgerichts Berlin hat heute den 34-jährigen Angeklagten Djordje S. wegen versuchten Mordes und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte am 21. September 2017 auf der Flucht vor der Polizei im Bereich der Straßenkreuzung Oranienstraße / Manteuffelstraße / Skalitzer Straße mit überhöhter Geschwindigkeit eine rote Ampel missachtet und dabei zwei die Straße rechtmäßig kreuzende Fußgängerinnen, eine Mutter und ihre 5-jährige Tochter, angefahren und schwerst verletzt. Anschließend sei er geflüchtet. Bei seiner Festnahme kurz darauf habe er Widerstand geleistet.

Das Gericht wertete das Anfahren der als Nebenklägerinnen zugelassenen Geschädigten als versuchten Mord. Zunächst sei der Angeklagte betrunken und ohne Fahrerlaubnis Auto gefahren. Als er von der Polizei kontrolliert werden sollte, habe er Gas gegeben. Damit habe der Angeklagte, der wegen dieser vorangegangenen Trunkenheitsfahrt auf der Flucht vor der Polizei war, die Tat begangen, um die vorangegangene Trunkenheitsfahrt zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB). Ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer sei er mit einer Geschwindigkeit zwischen 53 und 75 km/h ungebremst und „auf Teufel komm raus“ in den Kreuzungsbereich gerast und habe dabei den Tod anderer in Kauf genommen. Durch den Zusammenprall mit den Nebenklägerinnen waren diese lebensgefährlich verletzt worden, das Mädchen musste noch vor Ort von einer zufällig anwesenden Krankenschwester wiederbelebt werden, so der Vorsitzende in der Urteilsbegründung. Weil der Angeklagte aufgrund seiner Trunkenheit nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei, hat die Kammer den Strafrahmen des versuchten Mordes gemildert. Von einer – gesetzlich möglichen – weiteren Milderung des Strafrahmens wegen Nichtvollendung der Tat sah die Kammer jedoch ab, weil es allein dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Nebenklägerinnen den Unfall überlebt hätten.

Darüber hinaus verhängte die Kammer eine Fahrerlaubnissperre von fünf Jahren und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:

„Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen zweifach versuchten Mordes in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, dreifachem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

13 (dreizehn) Jahren

verurteilt.

Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 303 Abs. 1, 315 b Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2, 316 Abs.1, 21, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3, 69 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Aktenzeichen: 535 Ks 2/18


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