Urteil: Vorerst keine Räumung der Gerhart-Hauptmann-Schule

Dienstag, 6. Oktober 2015
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass vorerst eine Räumung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg auf Grund von gegen die verbliebenen Bewohner erlassenen „Räumungsanordnungen“ des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg nicht erfolgen darf. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der Antragsteller gehört zu einer Gruppe von Flüchtlingen, die Ende 2012 das Gebäude der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg besetzt hatten. Bemühungen des Bezirks, ihren Aufenthalt im Schulgebäude zu beenden, blieben erfolglos. Nachdem Hausbewohner im Rahmen eines Polizeieinsatzes gedroht hatten, sich vom Dach des Gebäudes zu stürzen, wurde im Sommer 2014 eine „Vereinbarung zwischen den Flüchtlingen in der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg … und dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg“ unterzeichnet, in der u.a. festgehalten wurde, welche Bereiche der ehemaligen Schule von den Flüchtlingen zukünftig genutzt werden würden.

Im Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen eine hoheitliche „Räumungsanordnung“ des Bezirks gewährt und darauf verwiesen, dass sich die Situation nicht wesentlich von „gewöhnlichen Hausbesetzungen“ unterscheide, bei denen die Eigentümerrechte vorrangig vor den Zivilgerichten durchzusetzen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, die für die Räumungsanordnung genannte Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes erfasse nur tatsächlich bestehende öffentliche Einrichtungen. Dass der Bezirk plane, das Schulgebäude zukünftig als Flüchtlingszentrum zu nutzen, sei deshalb unerheblich. Auch ansonsten fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Beendigung der Nutzung durch einen Verwaltungsakt, insbesondere sei das Schulgebäude nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Obdachlosenunterkunft vergleichbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 29. September 2015 - OVG 1 S 45.15 -


In weiteren, parallelen Beschwerdeverfahren werden in Kürze die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugestellt.


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