Rigaer Straße 94: Hauseigentümer verlieren erneut vor Gericht

Donnerstag, 2. Februar 2017
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Die beiden Klagen vor dem Landgericht Berlin, in denen es um die Herausgabe von Räumen in der Rigaer Straße 94 geht, sind aufgrund prozessualer Fragen noch nicht abschließend entschieden worden. In dem Rechtsstreit, in dem es um die Nutzung von Räumen im Erdgeschoss durch einen Verein geht, ist ein Versäumnisurteil zu Lasten der Klägerin ergangen. In dem weiteren Rechtsstreit gegen zwei Personen, die eine Wohnung im 4. Obergeschoss herausgeben sollen, ist ein Auflagenbeschluss ergangen.

In beiden Prozessen hat die Beklagtenseite geltend gemacht, dass die Klägerin führungslos sei, da deren gesetzlicher Vertreter, der einzige Director, von seinem Amt bereits im Juli 2016 zurückgetreten sei. Ferner haben die Beklagten mit einem Schriftsatz, den der Rechtsanwalt der Klägerin erst jeweils kurz vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat, dessen Prozessvollmacht beanstandet. In einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte notwendig ist, prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob eine Partei ihren Anwalt ordnungsgemäß bevollmächtigt hat, sondern nur auf Rüge durch die Gegenpartei.

Der Rechtsanwalt der Klägerin wies in den beiden Verhandlungen daraufhin, dass er sich aufgrund der Kurzfristigkeit zu dieser Rüge heute nicht äußern könne, zumal ihm vor einigen Wochen bei einem Einbruch in seine Kanzlei gerade diese Prozessakte gestohlen worden sei. Er hat deswegen in beiden Verhandlungen keinen Antrag gestellt.

Die Zivilkammer 6, die für die Entscheidung über die Klage gegen den Verein zuständig ist, hat auf entsprechenden Antrag des Beklagten daraufhin Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ab Zustellung dieses Versäumnisurteils zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Sofern der Einspruch zulässig ist, würde der Rechtsstreit fortgesetzt werden und die Klägerin hätte dann Gelegenheit, zu den prozessualen Problemen vorzutragen.

Der Rechtsanwalt der Beklagten, die auf Herausgabe von Räumen im 4. Obergeschoss in Anspruch genommen werden, hat in der Verhandlung vor der Zivilkammer 12 keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Die Kammer hat nunmehr mit einem Beschluss den Parteien Gelegenheit gewährt, bis zum 17. Februar 2017 mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe, und den Beklagten zugleich Gelegenheit gewährt, innerhalb dieser Frist den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nachzuholen. Ein neuer Termin ist noch nicht anberaumt worden, da dann, wenn die Parteien dem schriftlichen Verfahren zustimmen, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Die Zivilkammer 12 wies in der mündlichen Verhandlung noch darauf hin, dass unabhängig von den prozessualen Fragen derzeit wenig Aussicht auf Erfolg für die Klage bestehe. Die Klägerin müsse beweisen, dass die in Anspruch genommenen Beklagten die Räume im 4. Obergeschoss tatsächlich in ihrem Besitz hätten. Diese hätten sich damit verteidigt, lediglich einmal in den Räumen übernachtet zu haben, und ansonsten unter ihren (anderweitigen) Wohnanschriften zu wohnen. Die Klägerin habe für ihre Behauptung, die Beklagten hätten damals und auch noch derzeit die Räume dauerhaft genutzt, keinen Beweis angetreten.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 12 O 128/16
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 6 O 200/16, Versäumnisurteil vom 2. Februar 2017


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