Gerichtsurteil: Das SEZ an der Landsberger Allee bleibt in Privatbesitz

Mittwoch, 14. November 2018
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Die Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin hat in einem am 9. November 2018 verkündeten Urteil dem Käufer eines Grundstücks in der Landsberger Allee, das mit dem Sport- und Erholungszentrum (SEZ) bebaut ist, überwiegend Recht gegeben. Der Käufer hatte die Immobilie im Jahr 2003 erworben. Inzwischen ist zwischen ihm und dem veräußernden Liegenschaftsfonds Berlin Streit darüber entstanden, ob das in dem damaligen Kaufvertrag vorbehaltene Wiederkaufsrecht zu Gunsten des Liegenschaftsfonds weiterhin besteht. Das Landgericht hat den Liegenschaftsfonds aufgrund der Klage des Käufers antragsgemäß verurteilt, auf das Wiederkaufsrecht zu verzichten und die Löschung der entsprechenden grundbuchrechtlichen Absicherung zu bewilligen, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von rund 978.000,00 EUR durch den Kläger. Die Widerklage des Liegenschaftsfonds, der das Wiederkaufsrecht ausüben wollte und die Rückübereignung sowie die Herausgabe des Grundstücks begehrte, hat das Landgericht abgewiesen.

Bei dem Sport- und Erholungszentrum handelt es sich um einen noch zu DDR-Zeiten errichteten multifunktionalen Gebäudekomplex für Sport und Unterhaltung. Der Käufer hatte die Immobilie für einen Euro erworben und sich in dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet, die im Keller befindliche Bowlingbahn, die Sauna und den Fitnessbereich unbefristet weiterhin in Betrieb zu halten und für deren laufende Instandsetzung zu sorgen. Weiterhin sollte er einen Hallenbadbetrieb aufnehmen, ohne dass insoweit ausdrücklich – wie für die anderen Bereiche – vereinbart worden war, dass dies unbefristet erfolgen müsse. Für den Fall, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, war dem Liegenschaftsfond das Recht eingeräumt worden, das Grundstück zurück zu erwerben. Dem Kläger war ferner gestattet, sich nach einer gewissen Zeit von diesen Verpflichtungen durch Zahlung eines Ablösebetrages freizukaufen, der anfangs 2,7 Mio. EUR betragen hätte und sich jährlich aufgrund des Zeitablaufs verringern sollte.

In den letzten Jahren entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob und inwieweit der Kläger der Verpflichtung, einen Hallenbadbetrieb aufzunehmen bzw. zu eröffnen, nachgekommen sei. Daraufhin erhob der Kläger Klage, um den Verzicht des Liegenschaftsfonds auf dessen Wiederkaufsrecht durchzusetzen und die Löschung der entsprechenden grundbuchrechtlichen Absicherung zu erlangen.

Das Landgericht gab der Klage nun in erster Instanz statt, allerdings nur gegen Zahlung des Ablösebetrages durch den Kläger an den Liegenschaftsfonds von inzwischen nur noch rund 978.000,00 EUR. Zugleich unterlag der Liegenschaftsfonds mit seinem Antrag in einer Widerklage, den Käufer dazu zu verurteilen, der Rückübereignung des Grundstücks an die Behörde zuzustimmen und die Immobilie herauszugeben. Der Liegenschaftsfonds hatte den Standpunkt vertreten, der Kläger hätte, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, einen Hallenbadbetrieb vergleichbar einem städtischen Schwimmbad ermöglichen und wenigsten einmal „amtlich“ eröffnen müssen.

In der mündlichen Verhandlung erörterte das Gericht u.a. die Frage, wie zu bewerten sei, dass der Liegenschaftsfonds jahrelang keine Einwendungen gegen den Zustand und die Nutzung des Objekts, das bereits vor 15 Jahren verkauft worden war, erhoben hatte. Vertreter des Liegenschaftsfonds hatten wiederholt sowohl dem Kläger gegenüber als auch gegenüber Abgeordneten bzw. der Öffentlichkeit geäußert, dass das Hallenbad betrieben werde bzw. der Kläger den Vertrag erfüllt habe.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann innerhalb eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Urteilgründe Berufung beim Kammergericht einlegt werden.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 22 O 259/16, Urteil vom 9. November 2018


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