Urteil bestätigt: Teilräumung der Rigaer Straße 94 war rechtswidrig

Mittwoch, 14. September 2016
Pressemitteilung von: Justiz Berlin

Die Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin hat in dem Eilverfahren betreffend die Rigaer Straße 94 heute das bereits am 13. Juli 2016 erlassene Versäumnisurteil bestätigt: Der Verein als Kläger hat damit in zweiter Instanz weiterhin Recht behalten und darf zumindest vorübergehend in den Räumen im Erdgeschoss Hinterhaus und Seitenflügel rechts verbleiben.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird zunächst auf die vorangegangenen Pressemitteilungen Nr. 34, 35, 38, 39 und 45/2016 Bezug genommen.

Die Vorsitzende Richterin der Zivilkammer 88 regte zunächst gegenüber den Parteien an, nach einer (außergerichtlichen) einvernehmlichen Lösung zu suchen. Denn auch wenn der Verein das Eilverfahren gewinnen würde, sage dies nichts über den Erfolg der inzwischen beim Landgericht Berlin rechtshängigen Hauptsacheklage aus, mit der die Eigentümerin die endgültige Räumung durch den Verein erreichen wolle. Sofern ein Nutzer kein Recht zum Besitz nachweisen könne, z.B. durch einen Mietvertrag, sei das Eigentum stärker.

Da eine abschließende Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren gewünscht wurde, machte die Kammer in der heutigen mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Einwendungen der Eigentümerin keinen Erfolg hätten: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sei in erster Instanz zuständig gewesen, da der Verfahrenswert nach Einschätzung des Gerichts unter dem für ein amtsgerichtliches Verfahren geltenden Höchstwert von 5.000,00EUR liege. Der Verein habe Besitzschutz aufgrund der durch die Eigentümerin veranlassten Räumung beanspruchen dürfen. Er sei seit mehr als einem Jahr in den Räumen der Rigaer Straße ansässig gewesen. Die Eigentümerin habe durch die Räumung im Juni 2016 (sog. mittelbaren) Besitz an diesen Räumen erworben. Dafür reiche es aus, dass die Hausverwaltung in ihrem Auftrag die Räumung veranlasst, die Räume in Besitz genommen und dann den unmittelbaren Besitz an die dort ebenfalls im Auftrag der Eigentümerin tätigen Bauunternehmen übergeben habe. Schließlich sei der Besitz der Eigentümerin auch fehlerhaft gewesen, da sie keinen Räumungstitel vorgelegt habe.

Die Eigentümerin hat durch einen Gegenantrag bei Gericht versucht, die Räume, die der Verein im Zuge der Vollstreckung des Versäumnisurteils wieder zurückerlangt hatte, erneut heraus zu erlangen. Mit einem weiteren Gegenantrag wollte die Eigentümerin erreichen, dass weitere Besitzstörungen des Vereins unterbleiben sollten.

Das Landgericht wies diese beiden Gegenanträge in dem heute verkündeten Urteil zurück. Es sei dem besonderen Charakter des Eilverfahrens Rechnung zu tragen, der eine besondere Dringlichkeit erfordere. Eine solche habe die Eigentümerin jedoch in Bezug auf die Gegenanträge nicht hinreichend dargetan.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Landgericht Berlin, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2016 und Urteil vom 14. September 2016, Aktenzeichen 88 T 95/16
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 22. Juni 2016, Aktenzeichen 13 C 1005/16

Das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens vor dem Landgericht Berlin, mit dem die Eigentümerin die endgültige Räumung durch den Verein erreichen möchte, lautet 6 C 200/16. Über den Fortgang dieses Rechtsstreits wird zu gegebener Zeit informiert werden.


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