Gerhart-Hauptmann-Schule: Vorerst keine Räumung

Freitag, 22. Mai 2015
Pressemitteilung von: Justiz Berlin
Die Bewohner der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule müssen vorerst nicht mit einer Räumung durch die Polizei rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden.
 
Seit Ende 2012 wird das ehemalige Schulhaus in Berlin-Kreuzberg von zeitweilig über 200 Personen mit Duldung des Bezirks bewohnt. Im Zusammenhang mit dem sog. „Einigungspapier Oranienplatz“ zogen im Mai 2014 die Einwohner teilweise in andere Unterkünfte um. Infolge von Protesten gegen eine zwangsweise Räumung der rund 50 verbliebenen Bewohner kam es im Juli 2014 zu einer Vereinbarung über künftige Wohnbereiche, Renovierungsarbeiten, Hausausweise und Gebäudeeinlasskontrollen mit dem Bezirk. Nachdem das Bezirksamt im Oktober 2014 durch Aushang im Schulgebäude mitgeteilt hatte, dass die Benutzung des Gebäudes nicht länger möglich sei, forderte es die Bewohner im Februar 2015 schriftlich unter Androhung der Zwangsräumung auf, die ehemalige Schule zu verlassen. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil die Schule als eine in öffentlichem Eigentum stehende Anlage ohne Genehmigung entgegen ihrer Zweckbestimmung genutzt werde.
 
Nach der Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts darf die Räumung vorerst nicht vollzogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei zweifelhaft. Es sei fraglich, ob das Bezirksamt hier ordnungsrechtlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit habe einschreiten dürfen. Das ehemalige Schulgebäude sei keine öffentliche Einrichtung mehr und diene keinem unmittelbaren öffentlichen Zweck. Wenn zudem - wie hier – streitig sei, ob der Aufenthalt im Gebäude durch vertragliche Vereinbarung erlaubt sei, sei die zivilgerichtliche Klärung vorrangig. Das Bezirksamt habe aber keine entsprechenden Schritte zur Räumung im Zivilrechtsweg unternommen, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Da die Bewohner dem Bezirksamt bekannt seien, unterscheide sich die Situation hier wesentlich von „gewöhnlichen Hausbesetzungen“. Das rein fiskalische Eigentum der öffentlichen Verwaltung genieße keine besondere Privilegierung. Es unterliege den gleichen engen Voraussetzungen für ein hoheitliches Eingreifen, die auch sonst für den Schutz rein privater Rechte gelten.
 
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
 
Beschlüsse der 1. Kammer vom 22. Mai 2015 (VG 1 L 84.15 u.a.)

Karte - Map