Verwaltungsgericht bestätigt Routenänderung der Revolutionären 1. Mai Demo

Montag, 29. April 2013
Pressemitteilung von:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin

Die Teilnehmer der „Revolutionären 1. Mai Demo“ müssen die vom Polizeipräsidenten angeordnete Routenänderung hinnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die für den 1. Mai 2013 von 16.00 bis 21.00 Uhr angemeldete Demonstration vom Lausitzer Platz bis Unter den Linden sollte ursprünglich entlang der Rudi-Dutschke-Straße, Kochstraße und Wilhelmstraße bis an die Leipziger Straße heran führen. Der Polizeipräsident hat dies jedoch u.a. zum Schutz der Glasfront der Axel-Springer-Passage und des gegenüber liegenden Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg untersagt und angeordnet, dass der Aufzug stattdessen ab der Kreuzung Oranienstraße/Lindenstraße/ Rudi-Dutschke-Straße/Axel-Springer-Straße über die Axel-Springer-Straße und Leipziger Straße zur Wilhelmstraße zu führen ist.

Das vom Anmelder angerufene Verwaltungsgericht hat die vom Polizeipräsidenten aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre getroffene Gefahrenprognose bestätigt. Die Demonstration stehe in der Tradition der Aufzüge der vergangenen Jahre und werde von denselben linken bis linksextremistischen Gruppierungen getragen. Auch in diesem Jahr sei mit erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen. Die lange Glasfront der Axel-Springer-Passage und das gegenüber liegende Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg seien als traditionelle Reizobjekte der Szene besonders gefährdet. Neben der Beschädigung der Glasfront der Passage sei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Versammlungsteilnehmern, Polizeibeamten und sonstigen Personen durch Glasbruchstücke zu befürchten. Dagegen werde das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders, die Wegstrecke der Demonstration selbst zu bestimmen, durch die Routenänderung nur geringfügig beeinträchtigt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 1. Kammer vom 29. April 2013 - VG 1 L 130.13

 

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