Keine Befreiung vom Ethikunterricht für Kreuzberger Schüler

Dienstag, 21. August 2012
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Ein Berliner Elternpaar ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der es die Befreiung ihres Sohnes vom Ethikunterricht erreichen wollte.

Der 1998 geborene Sohn der Kläger besucht eine öffentliche Schule in Berlin-Kreuzberg. Die Eltern hatten geltend gemacht, die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Schüler öffentlicher Schulen, nicht aber die Schüler privater Schulen zur Teilnahme am Ethikunterricht zu verpflichten, verstoße gegen das Grundgesetz. Danach sei es unzulässig, bei den Lern- und Erziehungszielen zwischen öffentlichen und privaten Schulen zu unterscheiden. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Privatschüler, die nicht am Ethikunterricht teilnehmen müssten, einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil gegenüber den Schülern der öffentlichen Schulen hätten.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts verneinte einen Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht. Zwar ermögliche das Berliner Schulgesetz im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach; Voraussetzung hierfür sei indes ein wichtiger Grund, der hier nicht gegeben sei. Auf Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Regelung bezwecke vorrangig den Schutz der Schüler freier Schulen, die davor bewahrt werden sollten, dass sie nicht die gleichen Lehrziele wie beim Besuch einer öffentlichen Schule erreichen. Zugleich bezwecke die Norm aber auch den Schutz der Privatschulen, deren Lehrinhalte von denen öffentlicher Schulen ggf. abweichen und die in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben sollten. Aus diesem Grund liege in der Verpflichtung zum Ethikunterricht auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Bereits 2006 hatte das Gericht – bestätigt durch Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht – entschieden, dass der Ethikunterricht an Berliner Schulen auch im Übrigen verfassungsmäßig ist.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 3. Kammer vom 31. Juli 2012, VG 3 K 1026.11

Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz lautet:
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Berlin

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